1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn Sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der
Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.
2. Leistung und Lieferung
2.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Standardprogramm
- Lieferung von branchenspezifischen Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Software
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Lieferung von Gesamtanlagen (Hard- u. Software)
- Schulung, telefonische Beratung, Programmwartung
- Sonstige Dienstleistungen
2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte
und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten
bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie
Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit
und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten
beim Auftraggeber.
2.3 Grundlage für die Erstellung von
Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung
aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur
Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4 Individuell erstellte Software bzw.
Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket eine Programmabnahme spätestens
4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt.
(Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung
mittels der unter Pkt. 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den
Zeitraum von 4 Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum
des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber
gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der
schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem
Auftragnehmer schriftlich zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich
gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, daß der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden
kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5 Bei Bestellung von Standard- oder
branchenspezifischen Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des
Leistungsumfanges der bestellten Programme und daß er das Produkt eigenverantwortlich ausgewählt
und als für seinen Bedarf geeignet und tauglich befunden hat.
2.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen,
daß die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist
der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, daß eine Ausführung möglich wird,
kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den
Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit
des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu
ersetzten.
3. Lieferbedingungen
3.1 Die Lieferung von Hard- und Software erfolgt auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3.2 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten
Termine der Erfüllung (Fertigstellung)
möglichst genau einzuhalten.
3.3 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur
dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung laut
Pkt. 2.3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte
Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht
zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt
der Auftraggeber.
3.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw.
Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen
zu stellen.
4. Preise, Steuern und Gebühren
4.1 Alle Preise verstehen sich in österreichischen
Schilling ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen
sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Allfällige Vertragsgebühren werden getrennt in Rechnung gestellt.
4.2 Grundsätzlich gelten die in der jeweils gültigen
Preisliste zum Zeitpunkt der Auftragserteilung festgelegten Listenpreise bzw. die in der Auftragsbestätigung
genannten Preise. Bei Dienstleistungen wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen
Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach dem tatsächlichen Anfall berechnet.
4.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder
werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen
inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen ist
der Auftragnehmer berechtigt, nach jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine
bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden
Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang
sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % pro Monat
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Zinseszinsen in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich
im Falle seiner Säumigkeit dem Auftragnehmer die durch seine Säumigkeit entstandenen Mahn- u. Inkassospesen
zu ersetzen.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die vom Auftraggeber gelieferten Produkte sowie
die aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers. An- oder Teilzahlungen haben auf den Eigentumsvorbehalt keinen Einfluß.
6.2 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung des
vom Auftragnehmer gelieferten Produktes ohne vorherige Zustimmung ist ausgeschlossen. Bei Pfändung der Ware
durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
6.3 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer
berechtigt sein Eigentum durch Abholung der Ware selbst auszuüben. Bei Zahlungseinstellung steht dem
Auftragnehmer ein Aussonderungsrecht zu
6.4 Der Kunde ist berechtigt die vom Auftragnehmer
gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten oder weiterzuveräußern, wenn er den Erlös
für den Verkauf der Ware oder die durch Verarbeitung entstandenen Waren bis zur vollständigen Bezahlung der
vom Auftragnehmer gelieferten Waren gesondert als dessen Eigentum verwahrt, Forderungen aus Weiterverkäufen
an den Auftragnehmer abtritt und den Abnehmer bekannt gibt. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer
von drohenden oder bereits erfolgten Zugriffen Dritter unverzüglich zu verständigen und sie auf seine Kosten
abzuwenden oder zu beseitigen.
7. Urheberrecht und Nutzung
7.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten
Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu.
Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts
ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der
erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung
durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers
bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung
erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei
in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
7.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- u.
Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, daß in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und daß sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
7.3 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität
der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftragnehmer
gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach
und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung
der Interoperabilität zu verwenden, Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
8. Rücktrittsrecht
8.1 Für den Fall der Überschreitung einer
vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden und rechtswidrigen Handeln des Auftragnehmers ist der
Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch
innerhalb der angemessenen Nachfirst die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und
den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
8.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des
Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit
schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden,
so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe
von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie
reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung
bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei
gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem
Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
9.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur
Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
9.3 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie
Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen
und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von
Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter
Seite vorgenommen worden sind.
9.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr
für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung geänderter Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche
vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und
Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer
des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
9.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung
oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder
Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9.7 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verschuldet wurden
und zwar nur bis zur Höhe jenes Betrages, welcher für jenes Produkt vereinnahmt wurde, das den Schaden
verursacht hat. Eine darüber hinausgehende Haftung, insbesondere alle weiteren Schadenersatzansprüche,
sind ausgeschlossen. Ebenfalls haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene
Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden und sonstige Folgeschäden sowie für Schäden
oder Verlust an aufgezeichneten Daten.
10. Loyalität
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht
sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm
lebt dadurch nicht wieder auf.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes
einzuhalten. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, daß seine für das Rechtsgeschäft
notwendigen Daten elektronisch erfasst werden.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch
der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken,
um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
13. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen
Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt
wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne
des Konsumentenschutzgesetztes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
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